Unbewilligte Bauten
|
|
September 2008 |
Rekurs und Rechtsverweigerungs-/
Rechtsverzögerungsbeschwerde
Die Baurekurskommission (BRK II) hat am 19. August entschieden:
Der ohne Bewilligung errichtete Kiosk muss abgebrochen werden.
Und am 2. September hat sie festgehalen: Über alle nachträglich
eingereichten Baugesuche für die illegal erstellten Bauten muss
beförderlich entschieden werden.
Kiosk
Der erste Entscheid betrifft den so genannten Kiosk, die
Ausgabestelle für das Gartenrestaurant, die unendliche
Geschichte (siehe Info Sept. 2007).
Für diesen illegalen Kiosk, der während des laufenden
Planungsverfahrens sogar noch verschoben und vergrössert wurde
(um Platz zu schaffen für weitere Restaurantplätze), hatte die
Baudirektion Kanton Zürich eine Ausnahmebewilligung verweigert.
Auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wurde
hingegen einstweilen verzichtet. Die in der Folge zuständige
Bau- und Planungskommission Stallikon befand, dass die Baute bis
längstens 31. Mai 2009 stehenbleiben könne.
Sowohl den umstrittenen Verzicht auf Erlass eines
Beseitigungsbefehls als auch die Sistierung der baurechtlichen
Bewilligungsverfahren hatten die Baudirektion und die Bau- und
Planungskommission Stallikon mit der den Uto Kulm betreffenden
Richt- und Nutzungsplanung begründet.
Im Entscheid der BRK II zu unserem Rekurs wird Giusep Fry nun
aufgefordert, den Kiosk innerhalb von 60 Tagen ab Rechtskraft
des Erlasses zu beseitigen. Wird der Entscheid an das
Verwaltungsgericht weiter gezogen, hat dies aufschiebende
Wirkung.
Folgende Gesichtspunkte werden in der Begründung zum
Abbruchbefehl durch die BRK aufgeführt: Der Kiosk auf dem
Plateau des Uto Kulm befinde sich in der Landwirtschaftszone und
erweise sich dort als zonenwidrig, was in schwer wiegender Weise
gegen das Raumplanungsgesetz verstosse. Der Ausgang des
laufenden Planungsverfahrens (Gestaltungsplan und
Richtplanänderung) sei ungewiss und es sei nicht in kurzer oder
wenigstens absehbarer Zeit mit neuen verbindlichen
planungsrechtlichen Grundlagen zu rechnen. Es sei im Gegenteil
ein langwieriger Fortgang des Planungsverfahrens zu erwarten,
obwohl dieses schon über zwei Jahre dauere, so dass die
Rechtsgrundlagen im Frühling 2009 dieselben sein werden wie
heute, womit sich das Vorgehen der Bau- und Planungskommission
als unhaltbar erweise und zu einer Verfestigung der bestehenden
Rechtswidrigkeit führe. Solches könne offenkundig nicht
geschützt werden.
Illegal erstellte Bauten
Der zweite Entscheid der richtet sich gegen die Baudirektion
Kanton Zürich. Diese hat, wie schon erwähnt, alle baurechtlichen
Bewilligungsverfahren für die ohne Bewilligung erstellten Bauten
und Anlagen mit dem Hinweis auf die laufende Planung für ein
Nutzungskonzept sistiert. Zu Unrecht, wie die BRK II nun
festgehalten hat. Die BRK II hat die Baudirektion Zürich (und
auch die Stalliker Baubehörde) angewiesen, sämtliche hängigen
nachträglichen baurechtlichen Bewilligungsverfahren auf dem Uto
Kulm umgehend fortzusetzen und beförderlich zu behandeln,
namentlich die Bewilligungsverfahren betreffend Bauvorhaben und
Nutzungsänderungen.
Im Wesentlichen betrifft dies das Südterrassenrestaurant, die
Verglasung darunter, die Rondoterrasse, Boden- und Turmleuchten
Barbetrieb auf dem Plateau und weitere Nutzungsänderungen.
In der Begründung hält die BRK fest, dass ein Sistieren der
Bauverfahren auf Grund des Verbotes der Rechtsverzögerung
lediglich dann zulässig ist, wenn die neue Vorschrift bereits
beschlossen oder zumindest aufgelegt ist. Auch wird wieder auf
den ungewissen Ausgang des zweistufigen Planungsverfahrens
(Richtplanänderung, Gestaltungsplan) hingewiesen, u.a. auch
deshalb, weil der Üetliberg Bestandteil eines Gebietes der
Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung sei (BLN
1306). Es sei im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mal
ausgeschlossen, dass die Verwirklichung des Gestaltungsplanes
gesamthaft scheitere, was die Überprüfung der nachträglichen
Baugesuche nach heute geltendem Recht zur Folge hätte. Die
informelle Sistierung der Bewilligungsverfahren sei ein Akt der
Rechtsverzögerung und stelle damit ein Verstoss gegen Artikel 29
der Bundesverfassung dar.
BV Art. 29, Abs.1: Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts-
und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte
Behandlung sowie Beurteilung innert angemessener Frist.
Regierungsrat Markus Kägi ist gefordert: Eine
unmissverständliche Haltung zum geltenden Recht und klare
Anweisungen an die wurstelnden Chefbeamten der Baudirektion tun
Not. Der Regierungsrat hat in seiner Antwort vom 9. Mai 2007 auf
die Anfrage der Kantonsrätinnen Eva Torp und Kathrin Prelicz
festgehalten: “ Die nachträgliche Bewilligung für die ohne
Bewilligung erstellten Bauten ist auf Grund der heutigen
Rechtslage nicht möglich.“
Es geht nicht um die Wurst
Will Pro Üetliberg den Wanderern den Kafi oder die Wurst im
Gartenrestaurant vermiesen, wie dies Giusep Fry in den Medien
vorgejammert hat?
Nein, wir sind nicht so lustfeindlich. Fry hat sich den Zugang
zur letzten Ausgabestelle für die Aussenbewirtschaftung mit
seiner baurechtswidrig erstellten Südterrasse selbst verbaut.
Noch etwas weiter zurück wurden die Üetliberggänger im
Kulmrestaurant selbst gern zu Kafi und Nussgipfel empfangen.
Pro Üetliberg will, dass alle Wanderer in Zukunft die Aussicht
wieder rundum frei geniessen können, auch nach Westen. Dass das
Plateau für die Öffentlichkeit begehbar bleibt, entsprechend
bestehender gesetzlicher Voraussetzungen (Aussichtspunkt gemäss
kantonalem Richtplan, BLN-Gebiet, Erlass der Gemeinde Stallikon
von 1986).
H.Z. |
|
|
Dezember 2007
»Bauen in BLN-Gebieten |
Rekurs (Rechtsverzögerungs- und
Rechtsverweigerungsbeschwerde)Vorgeschichte
Weil verschiedene Baugesuche für bereits erstellte Bauten auf
dem Uto Kulm bei der Gemeinde Stallikon sowie der Baudirektion
aufs Eis gelegt wurden, reichte Pro Üetliberg im Juni 2006 eine
Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsrat ein. Dieser indes liess
die Beschwerde zuerst einmal liegen. Im Februar 2007 wandte sich
Pro Üetliberg daher in der gleichen Sache an den Kantonsrat,
welcher die Geschäftsprüfungskommission (GPK) mit der
Angelegenheit beauftragte. Unverhofft reagierte die Baudirektion
nun doch noch, schützte jedoch die gerügten Behörden voll und
ganz – auch weil kein öffentliches Interesse verletzt sei! - und
delegierte den Fall an die Baurekurskommission (BRK II) weiter.
Diese nahm die Beschwerde als Rekurs (Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsbeschwerde) entgegen. Die BRK II konnte jedoch
nicht Recht sprechen, da Pro Üetliberg zum Rekurs nicht
legitimiert ist. Die GPK liess sich im November gleich zweimal
verlauten und schützte zuletzt die Sistierung der verschiedenen
Baugesuche bis zum Sanktnimmerleinstag (vgl. Artikel «Antwort
der Geschäftsprüfungskommission» auf der Seite 1).
Gegenstand des Rekurses Pro Üetliberg hat aufgedeckt, dass verschiedene Bauten auf dem
Uto Kulm gar nie bewilligt und dafür nicht einmal Baugesuche
eingereicht worden sind. Pro Üetliberg hat dabei verschiedene
Rekurse gewonnen, in denen jeweils die Bewilligungspflicht für
diese Bauten und Anlagen bejaht wurde. Und zwar betrifft dies:
> Verglasung und Überdachung der oberen und unteren Terrasse
Süd; > Verglasung und Überdachung der Rondoterrasse; > Bodenleuchten auf dem Plateau und Strahler in Richtung
Fassade; > Nutzungsänderungen auf dem Plateau; > Bar mit Überdachung; > Verglasung beim Verbindungssteg zur hinteren Terrasse.
Zudem geht es auch um die Turmbeleuchtung. Diese muss gleich
behandelt werden wie die übrigen bewilligungspflichtigen
Leuchten. Die Gemeinde Stallikon hingegen verneint eine
Bewilligungspflicht. Auch der Windfang (Eingang zur verglasten
Südterrasse) ist Gegenstand des Rekurses. Hier hat die Gemeinde
Stallikon zwar behauptet, eine Baubewilligung erteilt zuhaben,
allein die entsprechende Verfügung wurde Pro Üetliberg trotz
wiederholten Ersuchens nie zugestellt. Auch fehlt der Nachweis
der dazu gehörenden Bewilligung des Kantons.
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Zusammen mit dem Zürcher und dem Schweizer Heimatschutz hat Pro
Üetliberg im Dezember 2007 also eine Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Baurekurskommission II
eingereicht. Diese richtet sich gegen die Nichtbehandlung der
verschiedenen Baugesuche für den Uto Kulm. Einerseits ist den zuständigen Bewilligungsbehörden
Rechtsverweigerung vorzuwerfen, denn diese unterlassen es, teils
ausdrücklich, teils stillschweigend, eine Entscheidung zu
treffen, zu welcher sie verpflichtet wären. Anderseits handelt
es sich um Rechtsverzögerung, weil die Behandlungsfristen längst
verstrichen sind. ‘
Laufendes Planungsverfahren (Nutzungsplanung) Wiederholt hat der Regierungsrat (wie nun auch die GPK)
festgehalten, dass während des laufenden Planungsverfahrens
(sogenannte «Nutzungsplanung») die hängigen
Bewilligungsverfahren für die bereits erstellten und in Betrieb
genommenen Bauten und Anlagen sistiert seien. Nun ist jedoch ein
Ende dieses Verfahrens überhaupt nicht in Sicht. Es kann Monate,
wenn nicht Jahre dauern, bis die beabsichtige Änderung der
Nutzungsplanung rechtskräftig festgesetzt ist. Wohl bemerkt.
eine Nutzungsplanung, welche den rechtswidrigen Ist-Zustand als
Massstab hat. Zudem ist es höchst ungewiss, ob dereinst die Planung so
ausfallen wird, wie man sich dies vielleicht in Kreisen der
Verwaltung und der Behörden vorstellt. Das Areal Uto Kulm liegt
nämlich nicht nur in der Landwirtschaftszone (eigentliches
Nichtbaugebiet) und im Bereich eines kantonalen
Aussichtspunktes, der öffentlich zugänglich sein muss, sondern
insbesondere auch an äusserst prominenter Lage im Bundesinventar
der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung.
Gemäss Bundesrecht müssen diese BLN-Gebiete grösstmögliche
Schonung erfahren (vgl. Artikel „Bauen in BLN-Gebieten“ in
diesem Mitgliederinfo). Es ist also fraglich, inwieweit sich
eine Intensivierung der Nutzungsmöglichkeiten auf dem Uto Kulm
mit dem übergeordneten Recht überhaupt vereinbaren lässt. Pro Üetliberg verlangt im Rekurs, dass der rechtsmässige Zustand
hergestellt wird. Denn das Legalitätsprinzip, das öffentliche
Interesse sowie der Gleichheitsgrundsatz fordern, dass die
Behörde gegen eine erkannte Baurechtswidrigkeit einschreitet.
Sonst muss sich nämlich jeder als dumm vorkommen, welcher sich
ordnungsgemäss und rechtzeitig um die Einreichung eines
Baugesuchs kümmert. Als vorsorgliche Massnahme beantragt Pro Üetliberg, die Nutzung
der nichtbewilligten Bauten und Anlagen, also insbesondere die
erweiterten Gastwirtschaftsräume und Nutzungen auf dem Plateau,
zu unterbinden.
Der Kiosk, den es eigentlich gar nicht geben dürfte
Nicht Gegenstand dieses Rekurses war der Kiosk (eine eigentliche
Selbstbedienungsausgabe/Aussenbewirtschaftung), weil die
Behandlung des entsprechenden Baugesuches bei der Gemeinde
Stallikon pendent war. Inzwischen hat diese nun entschieden,
aber erst nach einer gehörigen Aufforderung durch Pro Üetliberg!
«Es steht fest, dass der Kiosk gemäss der heutigen Rechtslage
widerrechtlich ist», steht in der Verfügung der Gemeinde
Stallikon zu lesen. Ausserdem hat die Stalliker Behörde
festgestellt, dass der Bauherr ein wirtschaftliches Interesse an
der Rechtsverletzung hat, diese somit nicht geringfügig ist.
Allerdings schlussfolgert sie: «Der Verzicht auf die
Wiederherstellung lässt sich damit allein mit der hängigen
Festsetzung eines Gestaltungsplans begründen» – und sistiert
dann prompt das Baugesuch auf (vorläufig) Ende Mai 2009. Damit
ist auch beim Kiosk der Bewilligungsinstanz Rechtsverweigerung
vorzuwerfen, da sie nicht gewillt ist, einen Entscheid zu
fällen, sondern ihn auf unbestimmte Zeit hinausschiebt. Ferner
ist ihr auch Rechtsverzögerung vorzuwerfen, weil kein Entscheid
innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist erfolgt. Letzteres
verstösst auch gegen die Bundesverfassung. Aus diesen Gründen
hat der Vorstand von Pro Üetliberg beschlossen, einen Nachtrag
zum Rekurs einzureichen.
V.B. März 2008
|
|
2007 |
Der Kiosk -
auch eine unendliche Geschichte
Im April 2007 wurde der nicht
bewilligte Verpflegungskiosk beim Aussichtsturm auf dem Uto Kulm
ohne Bewilligung verschoben und vergrössert. Er ersetzt den
ursprünglich auf der Südterrasse befindlichen Kiosk, weil es für
diesen nach der (ohne Bewilligung erfolgten) Verglasung dieser
Terrasse keinen Platz mehr hatte. Mit Beschluss vom 10. August
2005 hatte die Bau- und Planungskommission Stallikon angeordnet,
es sei für den Kiosk, allenfalls im Sinne eines „befristeten
Provisoriums“ ein Baugesuch einzureichen. Andernfalls sei der
Kiosk nach Ablauf der Sommer-/Herbstsaison 2005 ersatzlos zu
entfernen.
Giusep Fry hat dann am17.
Februar 2006 ein Baugesuch u. a. auch für den Kiosk eingereicht;
das Verfahren wurde jedoch sistiert bis zum Vorliegen des neuen
Nutzungskonzepts.
Im April 2007 wurde nun dieser
„mobile“ Verpflegungskiosk abgebrochen und an einem neuen
Standort durch ein neues Gebäude ersetzt. Im Unterschied zum
alten Kiosk weist er nun ein Flachdach sowie vergrösserte
Flächenmasse auf und ist gleich neben dem Treppenaufgang zum
Turm im Boden verankert.
Die Baudirektion hat dann Mitte
Mai im Nachhinein verfügt, dass dieser neue Kiosk vorläufig am
neuen Ort bleiben kann. Dies widerspricht in mehreren Belangen
Bundesrecht, wogegen wir von „Pro Üetliberg“ zusammen mit dem
Zürcher Heimatschutz ZVH und dem Schweizer Heimatschutz Rekurs
erhoben haben
Die Baudirektion hatte zwar zu
Recht festgestellt, dass für den „bereits in seiner
ursprünglichen Form ohne Bewilligung errichteten Kiosk“ die
Bewilligung zu verweigern sei. Sie scheint auch den neuen
Verpflegungskiosk als klar bewilligungspflichtig anzuerkennen,
indem sie nach Prüfung der Bewilligungsfähigkeit ihren Entscheid
amtlich publiziert hat, was in der Folge ein ordentliches
Verfahren bedingt hätte.
Doch ein korrektes
Bewilligungsverfahren hat nicht stattgefunden. Eine amtliche
Publikation der Gesuchsunterlagen erfolgte nie und es fand keine
Aktenauflage statt. Der amtlich publizierte Verfügungstext
enthielt weder eine Begründung noch den Hinweis auf die
öffentliche Aktenauflage und die jedermann zustehende
Akteneinsicht. Dadurch wurde die Interessenwahrung potenziell
Einspracheberechtigter, insbesondere der Verbände erschwert.
In unserem Rekurs haben wir
nicht die Verfügung in der Sache (Verweigerung der
baurechtlichen Bewilligung), sondern ausschliesslich die
Vollzugsanordnung angefochten. Wir machten geltend, die
Baudirektion habe für die Beseitigung des Verpflegungskioskes
keine angemessene, sondern eine viel zu lange Frist angesetzt
und sei ihrer Pflicht zur Durchsetzung des Rechtes nur
unzureichend nachgekommen. Denn dies läuft im Ergebnis auf
dasselbe hinaus, wie wenn die Bewilligung erteilt worden wäre.
Im einen wie im andern Fall wird der Widerspruch zum Bundesrecht
(Zulässigkeit von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone)
weiterhin toleriert. Dies ist nicht zulässig, insbesondere auch
deshalb nicht, weil damit ein weiteres Mal ein falsches Signal
gesendet wird: Auf dem Uto Kulm stehen ja bereits zahlreiche
andere Bauten und Anlagen, welche über keine baurechtliche
Bewilligung verfügen.
Im Übrigen können wir nicht
nachvollziehen, warum nun diese eine Verfügung wegen eines
Kiöskleins daherkommt, nachdem alles andere und Grössere
geduldet wurde. Warum wird Giusep Fry nicht gebüsst oder warum
muss er nicht abbrechen? Warum wird er nun speziell
verpflichtet, etwas zu tun, was jeder andere per Gesetz tun
muss?
Giusep Fry musste nach den
zahlreichen Rekurs- und Beschwerdeentscheiden im Zusammenhang
mit den unbewilligten Bauten auf dem Uto Kulm wissen, dass
Baugesuche vorgängig und nicht nachträglich einzureichen sind.
Er hat in Kenntnis dieser Rechtslage einmal mehr erfolgreich die
Taktik des „fait-accompli“ geschaffen. Denn der
Verpflegungskiosk ist für den Hotel- und Restaurant- Betreiber
ein wichtiges Element des wirtschaftlichen Erfolges der
(ebenfalls nicht bewilligten) Plateaunutzung. Das rechtswidrige
Verhalten verschafft dem Bauherrn einen gewaltigen Vorteil,
insbesondere wenn die nun erteilte „Carte Blanche“ noch weitere
volle zwei Jahre dauern soll. Der illegale Profit dauert nun
schon seit 2005!
Man kann es also drehen und
wenden wie man will: Die Baudirektion hat einseitig die
wirtschaftlichen Interessen des Gesuchstellers gewichtet. Von
pflichtgemässer Ermessensausübung kann keine Rede sein. Es ist
nicht gerechtfertigt, den Entscheid über die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands vorerst einmal während zweier Jahre
aufzuschieben. Vielmehr rufen die Gebote der Legalität, der
Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit nach strengeren
Massstäben. Die Wiederherstellung ist definitiv zu verfügen.
Strafklagen
Gegen das ständige Wegschauen
der Behörden und das ungesetzliche Treiben des Hoteliers d.h.
seine wiederholten Verstösse gegen Bestimmungen des kantonalen
Planungs- und Baugesetzes, des Raumplanungsgesetzes sowie des
Natur- und Heimatschutzgesetzes haben wir am 11. Juni 2007 eine
Strafanzeige ans Statthalteramt des Bezirks Affoltern
eingereicht.
Am 25. Juli 2007 folgte eine
Klage an den Gemeinderat Stallikon wegen erneuten
Nutzungsänderungen auf dem Kulm-Areal. Mit der Beanspruchung
neuer Aussenbetriebsflächen erwirtschaftet G. Fry nicht nur
nochmals einen zusätzlichen Gewinn; er entzieht gleichzeitig der
Bevölkerung einen wichtigen Teil der Aussicht ins Säuliamt.
|
|
|
01.03.2005 |
Pro
Üetliberg verlangt von Stallikon ordentliche
Bewilliungsverfahren für diverse Bauten. (Im Wesentlichen:
Terrassenrestaurants, Windfang, Verpflegungskiosk, Veränderungen
auf dem Plateau.) |
|
10.08.2005 |
In
der Folge bequemt sich die Gemeinde für einzelne Bauten von G.
Fry eine Bewilligung nachzufordern. |
|
19.10.2005 |
Salamitaktik und Verzögerung. Für weniger bedeutende Bauten (Stützmäuerchen,
Geländer) wird nach weiteren Eingaben unsererseits ein
Bewilligungsverfahren abgeschlossen, die nachträgliche
Bewilligung mit dem Segen der BD erteilt. |
|
08.12.2005 |
Stallikon erteilt für den Verpflegungskiosk in eigener Kompetenz
für ein Jahr eine Ausnahmebewilligung. |
|
Für wesentliche Bauten
(Terrassenrestaurants) werden von G.Fry Baugesuche eingereicht
und diese werden von der Gemeinde an die BD weitergeleitet (fast
ein Jahr nach unserer Reklamation, Feb. 2006). Diese werden
wegen der Arbeit am Nutzungsplan für den Uto-Kulm sistiert (vgl.
Aufsichtsbeschwerde). Von einer Nutzungsänderung und
Richtplanänderung war zum Zeitpunkt unser ersten Eingabe keine
Rede! |
|
04.10.2005 |
Eingabe an Stallikon wegen weiterer Bauten, Nutzungsänderungen
und Bewegungseinschränkung auf dem Plateau (Verglasung bei
Verbindungssteg, Bar, Vermöbelung etc.). |
|
01.12.2005 |
Nach
Ansicht Stalliker Behörden ist dafür keine Bewilligung
erforderlich. |
|
12.01.2006 |
Pro
Üetliberg rekurriert an Baurekurskommission (weitergeleitet an
RR). Bewilligungsverfahren seien einzuleiten, Verweis auf übrige
nicht bewilligte Bauten, nicht ordentlich bewilligter Windfang,
Koordination der Verfahren. |
|
26.06.2006 |
Aufsichtsbeschwerde an Regierungsrat gegen Stalliker Behörden
und Baudirektion wegen Nichthandelns, Sistierung Baugesuche. Forderung
nach unverzüglicher Behandlung, Zustellen Bewilligung Windfang,
Abschaltung Beleuchtung bis zum Vorliegen einer Bewilligung. |
Bis zum 2.8.06 wurden
Stellungnahmen von Besitzer, Gemeinde und BD zur
Aufsichtsbeschwerde eingereicht. Auch nach unser Stellungnahme
(2.10.06) an Rekursabteilung (Frau R. Häfliger) mit der
Forderung, das Verfahren zu erledigen, wird weiterhin
verschleppt.
|
|
Wichtig sind uns hier zwei
Aspekte: ein Sorgfältiger Umgang mit dem BLN-Gebiet und gleiche
Rechte für alle.
|
|
zurück zur
Hauptseite www.pro-uetliberg.ch |
|