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Im April 2007 wurde der nicht
bewilligte Verpflegungskiosk beim Aussichtsturm auf dem Uto Kulm
ohne Bewilligung verschoben und vergrössert. Er ersetzt den
ursprünglich auf der Südterrasse befindlichen Kiosk, weil es für
diesen nach der (ohne Bewilligung erfolgten) Verglasung dieser
Terrasse keinen Platz mehr hatte. Mit Beschluss vom 10. August
2005 hatte die Bau- und Planungskommission Stallikon angeordnet,
es sei für den Kiosk, allenfalls im Sinne eines „befristeten
Provisoriums“ ein Baugesuch einzureichen. Andernfalls sei der
Kiosk nach Ablauf der Sommer-/Herbstsaison 2005 ersatzlos zu
entfernen.
Giusep Fry hat dann am17.
Februar 2006 ein Baugesuch u. a. auch für den Kiosk eingereicht;
das Verfahren wurde jedoch sistiert bis zum Vorliegen des neuen
Nutzungskonzepts.
Im April 2007 wurde nun dieser
„mobile“ Verpflegungskiosk abgebrochen und an einem neuen
Standort durch ein neues Gebäude ersetzt. Im Unterschied zum
alten Kiosk weist er nun ein Flachdach sowie vergrösserte
Flächenmasse auf und ist gleich neben dem Treppenaufgang zum
Turm im Boden verankert.
Die Baudirektion hat dann Mitte
Mai im Nachhinein verfügt, dass dieser neue Kiosk vorläufig am
neuen Ort bleiben kann. Dies widerspricht in mehreren Belangen
Bundesrecht, wogegen wir von „Pro Üetliberg“ zusammen mit dem
Zürcher Heimatschutz ZVH und dem Schweizer Heimatschutz Rekurs
erhoben haben
Die Baudirektion hatte zwar zu
Recht festgestellt, dass für den „bereits in seiner
ursprünglichen Form ohne Bewilligung errichteten Kiosk“ die
Bewilligung zu verweigern sei. Sie scheint auch den neuen
Verpflegungskiosk als klar bewilligungspflichtig anzuerkennen,
indem sie nach Prüfung der Bewilligungsfähigkeit ihren Entscheid
amtlich publiziert hat, was in der Folge ein ordentliches
Verfahren bedingt hätte.
Doch ein korrektes
Bewilligungsverfahren hat nicht stattgefunden. Eine amtliche
Publikation der Gesuchsunterlagen erfolgte nie und es fand keine
Aktenauflage statt. Der amtlich publizierte Verfügungstext
enthielt weder eine Begründung noch den Hinweis auf die
öffentliche Aktenauflage und die jedermann zustehende
Akteneinsicht. Dadurch wurde die Interessenwahrung potenziell
Einspracheberechtigter, insbesondere der Verbände erschwert.
In unserem Rekurs haben wir
nicht die Verfügung in der Sache (Verweigerung der
baurechtlichen Bewilligung), sondern ausschliesslich die
Vollzugsanordnung angefochten. Wir machten geltend, die
Baudirektion habe für die Beseitigung des Verpflegungskioskes
keine angemessene, sondern eine viel zu lange Frist angesetzt
und sei ihrer Pflicht zur Durchsetzung des Rechtes nur
unzureichend nachgekommen. Denn dies läuft im Ergebnis auf
dasselbe hinaus, wie wenn die Bewilligung erteilt worden wäre.
Im einen wie im andern Fall wird der Widerspruch zum Bundesrecht
(Zulässigkeit von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone)
weiterhin toleriert. Dies ist nicht zulässig, insbesondere auch
deshalb nicht, weil damit ein weiteres Mal ein falsches Signal
gesendet wird: Auf dem Uto Kulm stehen ja bereits zahlreiche
andere Bauten und Anlagen, welche über keine baurechtliche
Bewilligung verfügen.
Im Übrigen können wir nicht
nachvollziehen, warum nun diese eine Verfügung wegen eines
Kiöskleins daherkommt, nachdem alles andere und Grössere
geduldet wurde. Warum wird Giusep Fry nicht gebüsst oder warum
muss er nicht abbrechen? Warum wird er nun speziell
verpflichtet, etwas zu tun, was jeder andere per Gesetz tun
muss?
Giusep Fry musste nach den
zahlreichen Rekurs- und Beschwerdeentscheiden im Zusammenhang
mit den unbewilligten Bauten auf dem Uto Kulm wissen, dass
Baugesuche vorgängig und nicht nachträglich einzureichen sind.
Er hat in Kenntnis dieser Rechtslage einmal mehr erfolgreich die
Taktik des „fait-accompli“ geschaffen. Denn der
Verpflegungskiosk ist für den Hotel- und Restaurant- Betreiber
ein wichtiges Element des wirtschaftlichen Erfolges der
(ebenfalls nicht bewilligten) Plateaunutzung. Das rechtswidrige
Verhalten verschafft dem Bauherrn einen gewaltigen Vorteil,
insbesondere wenn die nun erteilte „Carte Blanche“ noch weitere
volle zwei Jahre dauern soll. Der illegale Profit dauert nun
schon seit 2005!
Man kann es also drehen und
wenden wie man will: Die Baudirektion hat einseitig die
wirtschaftlichen Interessen des Gesuchstellers gewichtet. Von
pflichtgemässer Ermessensausübung kann keine Rede sein. Es ist
nicht gerechtfertigt, den Entscheid über die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands vorerst einmal während zweier Jahre
aufzuschieben. Vielmehr rufen die Gebote der Legalität, der
Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit nach strengeren
Massstäben. Die Wiederherstellung ist definitiv zu verfügen.
Strafklagen
Gegen das ständige Wegschauen
der Behörden und das ungesetzliche Treiben des Hoteliers d.h.
seine wiederholten Verstösse gegen Bestimmungen des kantonalen
Planungs- und Baugesetzes, des Raumplanungsgesetzes sowie des
Natur- und Heimatschutzgesetzes haben wir am 11. Juni 2007 eine
Strafanzeige ans Statthalteramt des Bezirks Affoltern
eingereicht.
Am 25. Juli 2007 folgte eine
Klage an den Gemeinderat Stallikon wegen erneuten
Nutzungsänderungen auf dem Kulm-Areal. Mit der Beanspruchung
neuer Aussenbetriebsflächen erwirtschaftet G. Fry nicht nur
nochmals einen zusätzlichen Gewinn; er entzieht gleichzeitig der
Bevölkerung einen wichtigen Teil der Aussicht ins Säuliamt.
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