Bauen in BLN-Gebieten

Artikel 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sieht vor, dass der Bundesrat nach Anhörung der Kantone Inventare mit Objekten von nationaler Bedeutung aufstellt. Eine erste Serie von 65 Objekten wurde 1977 ins Inventar aufgenommen. Das Objekt 1306, Albiskette-Reppischtal, wurde 1983 geschützt. Heute sind es insgesamt 162 Objekte.
Artikel 6 des NHG verlangt die ungeschmälerte Erhaltung dieser BLN-Gebiete (vgl. Artikel Rechtsverzögerung auf Seite 2). Die Errichtung von Bauten ausserhalb der Bauzone (Artikel 24 PBG) gilt als Bundesaufgabe und damit ist ein Gutachten der Eidg. Natur-und Heimatschutzkommission (ENHK) erforderlich. Wie die nachfolgenden neueren Beispiele zeigen, verlangt das Bundesgericht strengen Schutz der BLN-Gebiete. Die Ansichten der lokalen Behörden bei verschiedensten Bauvorhaben zu Gunsten der Bauwilligen wurden nicht geschützt, der Naturschutz wurde höher gewichtet, und die Beschwerden wurden gutgeheissen:

2001: Beschwerde gegen eine Bootsanlegestelle in Ermatingen (BLN-Gebiet 1411)
2005: Beschwerde gegen eine Schiessanlage in Bauma. (BLN-Gebiet 1420)
2006: Beschwerde gegen den Ausbau eines Steinbruches oberhalb von Sevelen
(BLN-Gebiet 1613)
2007: Beschwerde gegen den Ausbau eines Fussweges zu einem Maschinenweg auf dem Gemeindegebiet von Brienz (BLN-Gebiet 1511)

Dieses letzte Beispiel zeigt mit aller Deutlichkeit, wie restriktiv das Bundesgericht ein BLN-Objekt schützt. Obwohl die geplante Alpstrasse nicht einmal das engere Schutzziel des Objektes, die Giessbachfälle, tangiert hätte, sprach sich die ENHK gegen das Projekt und für die ungeschmälerte Erhaltung des Gebietes aus. Das Bundesgericht bekräftigte in der Folge mit dem Urteil die Praxis, wonach nur aus trifftigen Gründen vom Gutachten der ENHK abgewichen werden kann.

Und auf dem Üetliberg?
Nach unserem Kenntnisstand wurde für die erste (bewilligte) Ausbauetappe des Kulmhotels (bis 2002) kein Gutachten der ENHK eingeholt. Es gab keine Beschwerden von Umweltorganisationen. Wie bekannt, fühlte sich der Wirt in der Folge ermuntert, weiter draufloszubauen, ohne Baueingaben. Es ist keine Frage, dass bei der heutigen Rechtslage ein ENHK-Gutachten notwendig ist, sollte die laufende Nutzungsplanung je in Kraft treten. Nach aktueller Praxis würden ENHK und Bundesgericht die unbewilligten Bauten und Anlagen wohl kaum schützen, werden doch auf dem Uto-Kulm eigentliche Schutzziele tangiert. So wird im Beschrieb des BLN-Objektes 1306 z.B. ausdrücklich auf „Relikte der Überlagerung mit älterem Deckenschotter (löchrige Nagelfluh)“ verwiesen. Mit dem unbewilligten Ausbau der Terrassen hat sich Herr Fry genau über dieses Schutzziel grob hinweggesetzt.

H.Z. März 2008


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