Artikel 5 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
sieht vor, dass der Bundesrat nach Anhörung der Kantone
Inventare mit Objekten von nationaler Bedeutung aufstellt. Eine
erste Serie von 65 Objekten wurde 1977 ins Inventar aufgenommen.
Das Objekt 1306, Albiskette-Reppischtal, wurde 1983 geschützt.
Heute sind es insgesamt 162 Objekte.
Artikel 6 des NHG verlangt die ungeschmälerte Erhaltung dieser
BLN-Gebiete (vgl. Artikel Rechtsverzögerung auf Seite 2). Die
Errichtung von Bauten ausserhalb der Bauzone (Artikel 24 PBG)
gilt als Bundesaufgabe und damit ist ein Gutachten der Eidg.
Natur-und Heimatschutzkommission (ENHK) erforderlich. Wie die
nachfolgenden neueren Beispiele zeigen, verlangt das
Bundesgericht strengen Schutz der BLN-Gebiete. Die Ansichten der
lokalen Behörden bei verschiedensten Bauvorhaben zu Gunsten der
Bauwilligen wurden nicht geschützt, der Naturschutz wurde höher
gewichtet, und die Beschwerden wurden gutgeheissen:
2001: Beschwerde gegen eine Bootsanlegestelle in Ermatingen
(BLN-Gebiet 1411)
2005: Beschwerde gegen eine Schiessanlage in Bauma. (BLN-Gebiet
1420)
2006: Beschwerde gegen den Ausbau eines Steinbruches oberhalb
von Sevelen
(BLN-Gebiet 1613)
2007: Beschwerde gegen den Ausbau eines Fussweges zu einem
Maschinenweg auf dem Gemeindegebiet von Brienz (BLN-Gebiet 1511)
Dieses letzte Beispiel zeigt mit aller Deutlichkeit, wie
restriktiv das Bundesgericht ein BLN-Objekt schützt. Obwohl die
geplante Alpstrasse nicht einmal das engere Schutzziel des
Objektes, die Giessbachfälle, tangiert hätte, sprach sich die
ENHK gegen das Projekt und für die ungeschmälerte Erhaltung des
Gebietes aus. Das Bundesgericht bekräftigte in der Folge mit dem
Urteil die Praxis, wonach nur aus trifftigen Gründen vom
Gutachten der ENHK abgewichen werden kann.
Und auf dem Üetliberg?
Nach unserem Kenntnisstand wurde für die erste (bewilligte)
Ausbauetappe des Kulmhotels (bis 2002) kein Gutachten der ENHK
eingeholt. Es gab keine Beschwerden von Umweltorganisationen.
Wie bekannt, fühlte sich der Wirt in der Folge ermuntert, weiter
draufloszubauen, ohne Baueingaben. Es ist keine Frage, dass bei
der heutigen Rechtslage ein ENHK-Gutachten notwendig ist, sollte
die laufende Nutzungsplanung je in Kraft treten. Nach aktueller
Praxis würden ENHK und Bundesgericht die unbewilligten Bauten
und Anlagen wohl kaum schützen, werden doch auf dem Uto-Kulm
eigentliche Schutzziele tangiert. So wird im Beschrieb des
BLN-Objektes 1306 z.B. ausdrücklich auf „Relikte der
Überlagerung mit älterem Deckenschotter (löchrige Nagelfluh)“
verwiesen. Mit dem unbewilligten Ausbau der Terrassen hat sich
Herr Fry genau über dieses Schutzziel grob hinweggesetzt.
H.Z. März 2008
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