| Aufsichtsbeschwerden sind
möglich gegen Verfügungen und Entscheide, gegen jede Art
staatlichen Nichthandelns, gegen Verschleppung von Verfahren.
Die Zustände auf dem Üetliberg sind ein Musterbeispiel
behördlicher Verschleppung. Giusep Fry fasst dies als
Ermunterung auf, seinen Betrieb fortgesetzt ohne die
erforderlichen Bewilligungen zu erweitern.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2006 hat
Pro Üetliberg beim Regierungsrat Aufsichtsbeschwerde erhoben
gegen die Bau- und Planungskommission Stallikon und gegen die
Baudirektion des Kantons Zürich wegen Nichtentscheidens
betreffend verschiedener Bauten auf dem Uto-Kulm, ihrer Duldung
ohne baurechtliche Bewilligung und informeller Sistierung von
Baugesuchen. Daraufhin wurde ein Vernehmlassungsverfahren
eröffnet, und auch Pro Üetliberg äusserte sich am 8. November
2006 zur Stellungnahme der Gegenparteien.
Dann geschah in der
Angelegenheit vorläufig nichts mehr.
Nach der Kantonsverfassung übt
der Kantonsrat die Aufsicht über Regierungsrat und Verwaltung
aus.
Wir reichten daher am 1.
Februar 2007 der Geschäftsleitung des Kantonsrates eine
Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw.
Rechtsverweigerung ein mit im Wesentlichen folgenden Anträgen:
- der Regierungsrat
sei anzuweisen, die Beschwerde vom 26.6.2006 unverzüglich zu
behandeln.
- Über die Baugesuche
der ohne Bewilligung erstellten Bauten sei ohne Verzug zu
entscheiden.
- Die nicht
bewilligten Leuchtkörper (Turm und Boden) seien bis zum
Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung auszuschalten.
Wir rügten in unseren
Ausführungen nochmals ausführlich das Fehlen rechtskräftiger
Grundlagen für zahlreiche Bauten, die Nutzungsänderung auf dem
Plateau und die Erweiterung des Barbetriebes, welche gemäss
Regierungsratsbeschluss bewilligungspflichtig sind. Insbesondere
verwiesen wir auch auf das Planungs- und Baugesetz, welches
Behandlungsfristen von zwei bis vier Monaten für baurechtliche
Entscheidungen vorsieht und keine Sistierung von
Bewilligungsverfahren bis zum St.Nimmerleinstag. Das laufende
Verfahren der Nutzungsplanung, mit dem der Regierungsrat die
Sistierung der Baugesuche begründet, ist schon jetzt im Verzug
zum vorgesehenen Zeitplan und wird bestimmt Jahre dauern.
Die Geschäftsleitung des
Kantonsrates hat unsere Beschwerde der
Geschäftsprüfungskommission zur Erledigung überwiesen.
Hat diese Beschwerde an den
Kantonsrat geholfen, dem Regierungsrat Beine zu machen?
Der Regierunsrat hat nun am 7.
März 2007 die erste, an ihn ergangene Aufsichtsbeschwerde
behandelt. Als Quintessenz, die im mehrseitigen Protokoll
nachzulesen ist, hat er einen ganz besonderen juristischer Dreh
gefunden, um nicht entscheiden zu müssen: Eine
Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde sei eine
besondere Form des Rekurses und dafür sei die
Baurekurskommission zuständig. Dieser wurde unsere Beschwerde
überwiesen.
Die Baurekurskommission II hat
relativ rasch reagiert. Sie hat Pro Üetliberg die Legitimation
zu einem Rekurs abgesprochen (kein Verbandsbeschwerderecht) und
ist nicht auf den so genannten Rekurs (unsere
Aufsichtsbeschwerde!) eingetreten. Von einer Rücküberweisung an
den Regierungsrat wurde abgesehen. Der Regierungsrat habe sich
schon zur Aufsichtsbeschwerde geäussert.
Wir sind gespannt, wie sich die
die Geschäftsprüfungskommission des Kantonsrates zu unserer
Eingabe äussert. |